Satzung der Prinzengarde Niederkrüchten von 1987 e.V.

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen Prinzengarde Niederkrüchten von 1987 (kurz: Prinzengarde Niederkrüchten). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Niederkrüchten.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist:
a. Die Pflege des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der
Fastnacht und des Faschings
b. Die Förderung des Sports (insbesondere des karnevalistischen Tanzsports)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Die Organisation von karnevalistischen Veranstaltungen
b. Die Teilnahme an karnevalistischen Veranstaltungen
c. Die Teilnahme an karnevalistischen Tanzsportveranstaltungen
d. Die Begleitung der karnevalistischen Würdenträger (z.B. Prinzenpaar,
Dreigestirn, etc.) der Gemeinde Niederkrüchten, bei deren Auftritten
e. Den Aufbau und Erhalt der karnevalistischen Tanzsport- und Jugendgruppen

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Vergütung für die Vereinstätigkeit)

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und
Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung
einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der
Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
3. Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für
den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist
der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten,
hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere
Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder
und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann
durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen
festsetzen.
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten
nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,
wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen
werden.
7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der
Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

§ 8 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der
Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung
an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 9 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen
Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat
jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein
die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt
die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die
Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der
gerichtlichen Entscheidung.

§ 10 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit
bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 11 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand.

§ 12 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören
insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme
der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und
deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem
Gesetz ergeben.
Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den
Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder EMail-
Adresse gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung
des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat mit dem vollenden des 12. Lebensjahres eine Stimme. Das Stimmrecht kann
nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt
werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 (Vorstand)

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem:
• 1. Vorsitzender
• 2. Vorsitzender
• 1. Geschäftsführer
• 2. Geschäftsführer
• 1. Schatzmeister
• 2. Schatzmeister
• Kommandeur
2. Die Mitgliederversammlung kann einen und mehrere Beisitzer wählen.
3. Die Funktion des Kommandeurs kann auch in Personalunion mit einer anderen Funktion
von einer Person wahrgenommen werden, jedoch ohne Mehrfachstimmrecht.
4. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der 1. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und
der 1. Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei
Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist
zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
6. Die Wahlen des 1. Vorsitzenden, 2. Geschäftsführers, 1. Schatzmeisters und
Kommandeurs finden in den geraden Jahren statt.
7. Die Wahlen des 2. Vorsitzenden, 1. Geschäftsführers, 2. Schatzmeisters und Beisitzers
bzw. der Beisitzenden finden in den ungeraden Jahren statt.

§ 14 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Diese dürfen
nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den Verein zur Förderung des Brauchtums Karneval in
Niederkrüchten e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.

§ 16 (Datenschutz)

1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen,
die sich aus der Mitgliedschaft in den Dachverbänden ergeben, werden im Verein unter
Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU- Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung
(BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern (Funktionsträgern)
digital gespeichert:
a. Name
b. Adresse
c. Nationalität
d. Geburtsort
e. Geburtsdatum
f. Geschlecht
g. Telefonnummer
h. E-Mail-Adresse
i. Bankverbindung
j. Mitgliedsnummer
k. Mitgliedschaft in anderen karnevalistischen Vereinen
l. Zeiten der Vereinszugehörigkeit
m. Bereits erhaltene karnevalistischen Auszeichnungen
n. Funktionen/Verdienste und die dazugehörigen Zeiten im Verein
2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem
Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
3. Als Mitglied der Dachverbände ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der
Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an die Dachverbände zu melden
(Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken der Dachverbände):
a. ggf. Namen
b. ggf. Geburtsdatum
c. ggf. Geschlecht
d. ggf. Adresse
e. ggf. Mitgliedsnummer
f. ggf. Zeiten der Vereinszugehörigkeit
g. ggf. Funktionen/Verdienste und die dazugehörigen Zeiten im Verein
4. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder, Funktionsträger,
etc.) werden ggf. weiteren Daten übermittelt (Die Meldung dient zu Verwaltungs- und
Organisationszwecken der Dachverbände):
a. Telefonnummer
b. E-Mail-Adresse
c. Funktionen im Verein etc.
5. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der
Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen
Zwecken verwendet werden, Mitgliedern (Funktionsträgern, etc.) bei Darlegung eines
berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
6. Im Zusammenhang mit seinem Vereinsbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen
Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner
Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten
und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische
Medien.
7. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung
stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen,
Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen,
Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten)
ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine
anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke
hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer
ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen
Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen,
sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet
ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
8. Jedes Mitglied (Funktionsträgern, etc.) hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften,
insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner
Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie
auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und
Übertragbarkeit seiner Daten.
9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald
ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder
satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere
Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1
gelöscht.
10. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

Niederkrüchten, den 14.10.2018